Ich erlaube mir, hier einen Beitrag aus WIKI einzukopieren, der auch noch auf die Möglichkeit der Erhebung der Steuer über den Verbrauch einschließt. Letztlich gilt es doch, eine faire Regelung zu finden. Und das ist wirklich verdammt schwer. Die Absatzförderung v. Neuwagen sollte jedoch sicher nicht im Vordergrund stehen!
Wikipedia: "Kraftfahrzeugsteuer"
Es kam schon öfter die Überlegung auf, nach CO2-Emission oder Kraftstoffverbrauch statt nach Hubraum zu besteuern. Außerdem wurde immer wieder darüber diskutiert, die Kfz-Steuer ganz abzuschaffen und dafür die Mineralölsteuer zu erhöhen. Dafür sprechen umweltpolitische und ökonomische Gesichtspunkte: Je höher der Anteil der Spritkosten eines Fahrzeuges im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, desto unwirtschaftlicher wird Vielfahren.
Argumente für die Umlegung auf die Mineralölsteuer
* Wer viel Kraftstoff verbraucht, zahlt auch viel.
* Auch ausländische Besucher zahlen beim Tanken für die Benutzung der deutschen Straßen.
* Der Verwaltungsaufwand für das Eintreiben der Kfz-Steuer entfällt, es gibt keine Steuerausfälle.
* Umsatzzuwachs in der Automobilindustrie durch erhöhte Nachfrage nach sparsamen Zweitfahrzeugen wegen des Wegfalls von Fixkosten.
* Unterstützung von Nachhaltigkeit. Alte Fahrzeuge sind trotz höherem Verbrauch ökologischer, da sie keinen erneuten Energieaufwand für die
Herstellung brauchen.
Argumente gegen die Umlegung auf die Mineralölsteuer
* Es entfallen Lenkungsinstrumente für Behinderte, Katalysator, Rußfilter usw.
* Tanktourismus in grenznahen Bereichen würde noch beliebter werden.
* Deutschland lässt sich durchaus mit einer einzigen Tankfüllung durchqueren, die vorher im billigeren Nachbarland getankt wurde. Dies gilt insbesondere für viele Lkw, die zu diesem Zweck Extratanks besitzen, die auch für eine Durchquerung Europas reichen.
* Es besteht die Möglichkeit, eine Mautpflicht auf Autobahnen einzuführen und diese mit der Kfz-Steuer zu verbinden: Nach der Entrichtung der Kfz-Steuer bekommt jeder automatisch eine Vignette; die Fahrer ausländischer Fahrzeuge müssten diese kaufen und so für die Straßennutzung zahlen.
* Auch das nicht bewegte Fahrzeug verursacht Kosten (Kraftfahrtbundesamt, Parken auf der Straße, Kontrolle der HU etc.). Bei einem ständig stillstehenden Fahrzeug würden dann keine Einnahmen entstehen.
Kraftfahrzeugsteuer nach Kohlendioxid-Emission (Schadstoffusstoß)
Infolge der Vorgaben der EU zur CO2-Emission von PKW einigten sich im Februar 2007 die Bundesminister für Finanzen und Verkehr auf eine solche Umstellung, die aufkommensneutral erhoben werden soll, aber die CO2-Emission progressiv bewerten will. In der Kabinettssitzung am 5. Dezember 2007 wurden die Eckpunkte zur Umstellung der Kfz-Steuer ab dem 1. Januar 2009 beschlossen:
* Umstellung aller ab dem 1. Januar 2009 erstmals in den Verkehr kommenden Personenkraftwagen im Sinne des geltenden Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf eine CO2- und schadstoffbezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten:
a. Einführung der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Fahrzeugtyp oder ein Einzelfahrzeug ermittelten CO2-Emissionen statt des Hubraums als steuerliche Bemessungsgrundlage;
b. Anwendung eines einheitlichen linearen CO2-Tarifs mit einem nicht besteuerten „CO2-Freibetrag“ von nicht höher als 100 g/km, der besonders verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt;
c. Umstellung des pauschalen Ausgleichs des Energiesteuervorteils (vormals Mineralölsteuer); für Personenkraftwagen mit Dieselmotor von Hubraum- auf CO2-Bezug;
d. Begünstigung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen, die vorzeitig allen Anforderungen künftiger Abgasnormen entsprechen, durch befristete Steuerbefreiung.
* Fortführung der bisher hubraum- und schadstoffbezogenen Besteuerung für den am 31. Dezember 2008 vorhandenen Fahrzeugbestand mit folgenden Komponenten:
a. Anhebung der Steuersätze für Personenkraftwagen der Euro-2-, Euro-3- sowie ggf. der Euro-4-Abgasnorm, angemessen in ihrer Höhe und im Verhältnis zur emissionsabhängigen Besteuerung der übrigen Fahrzeuge;
b. Beibehaltung der schon heute deutlich höheren Steuersätze für Altfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm und der Abgasstufe „Euro-0“.
* Erhebung der neuen CO2-bezogenen Kraftfahrzeugsteuer auch für verbrauchsarme Personenkraftwagen der Euro-4- und Euro-5-Abgasnorm, die vom 5. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr kommen, wenn diese Besteuerung im Ergebnis einer so genannten Günstigerrechnung vergleichsweise niedriger ist.