An alle Nachrüstwilligen.
Zur Nachrüstpflicht sind eindeutige Regelungen vorhanden. Bei Nachrüstmöglichkeiten ist zu beachten, dass alle Teile, die bauartgenehmigungspflichtig sind, auch nur mit entsprechenden Kennzeichnungen verbaut werden dürfen.
Beispiel:
Nebellampen und Nebelschlussleuchten waren nicht, bzw. sind nicht vorgeschrieben. Werden nachträglich aber welche verbaut, so dürfen diese nur in bauartgenehmigter Form unter Einhaltung der Einbaumaße verwendet werden.
Übertragen auf die Sicherheitsgurte ist auch hier zu beachten, dass nur bauartgenehmigte Gurte mit Prüfzeichen verwendet werden dürfen.
Der Gesetzgeber schreibt aber auch die Belastbarkeit der Aufnahmepunkte vor. Aus der Erinnerung, aber nicht ganz sicher, ist die Anforderung mindesten 9g (9.fache Erdbeschleunigung bei 75 KG)
Der Fahrzeughalter muss für diese Punkte den Nachweis erbringen.
Liegt dieser Nachweis nicht vor, dann darf auch kein Gurt an angebaut werden.
Ob sinnvoll oder nicht, Vorschriften sind entsprechend anzuwenden und von den Prüfern nicht zu interpretieren.
In meinem Fahrzeug habe ich auch, obwohl nicht zugelassen, Gurte aus meinem Sicherheitsbedürfnis heraus verbaut.
Noch ein Hinweis. Auch nachträglich eingebaute Hosenträgergurte dürfen nur in den vom Herstellerwerk vorgesehenen Punkten verschraubt werden.
Mir ist aber auch persönlich lieber, mein Gurt reißt bereits bei 4 g ab, als ohne Gurt bei nur einem g mit der Nase das Lenkrad zu kontaktieren.
Oft sollte man den Mut zur haben, dann wenn es sinnvoll erscheint, Verbote nicht zu beachten.
Gruß Traumwagen